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Gesellschaft zur Förderung des Planetariums Stuttgart
und der Sternwarte Welzheim e.V.

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft zur Förderung des Planetariums Stuttgart und der Sternwarte Welzheim e.V.“ Als Kurzbezeichnung kann auch „Stuttgarter Planetariums-Gesellschaft“ verwendet werde. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtgerichtes Stuttgart eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Arbeit des Carl-Zeiss-Planetariums Stuttgart und der Sternwarte Welzheim.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweilig gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Aufgaben des Vereins

Der Verein sucht seine Ziele insbesondere zu erreichen durch –

  1. Unterstützung und Förderung aller naturwissenschaftlichen Veranstaltungen wie Sternenführungen, Vorträge, Kurse, Praktika und Seminare des Planetarium Stuttgart und der Sternwarte Welzheim.
  2. Förderung von Ausstellugen im Planetarium Stuttgart.
  3. Werbung für die Veranstaltungen und die naturwissenschaftliche Öffentlichkeitsarbeit des Planetarium Stuttgart und der Sternwarte Welzheim.
  4. Information der Medien über die Angebote des Planetariums Stuttgart und die astronomische Beobachtungstätigkeit der Sternwarte Welzheim.
  5. Beschaffung von finanziellen Mitteln und Sachmitteln wie Fachliteratur für die Bibliothek des Planetariums und Geräte wie Teleskopzubehör etc. für die Sternwarte Welzheim. Der Verein ist ein Förderverein i.S.d. § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung.
  6. Werbung von ehrenamtlichen Mitarbeitern/-innen zur Unterstützung des Beobachtungsbetriebes auf der Sternwarte Welzheim und der wissenschaftlichen und didaktischen Arbeiten des Planetariums Stuttgart.
  7. Einwerben von Spenden aller Art.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen durch Beitrittserklärung werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann ohne weitere Begründung eine Aufnahme als Vereinsmitglied ablehnen.
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  3. Personen, die sich in besonderer Weise Verdienste für den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
    Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung der Personengesellschaft.
  2. durch schriftliche Kündigung am Ende eines Geschäftsjahres, spätestens zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres
  3. die Mitgliedschaft erlischt bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwei Geschäftsjahren
  4. Durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluss des Vorstandes.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
    Die Tätigkeit aller Mitglieder der Organe erfolgt ehrenamtlich.

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
    - dem Vorsitzenden
    - dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem Geschäftsführer
    - dem Direktor des Planetariums Stuttgart kraft Amtes, sofern er Vereinsmitglied ist.
    - dem Bürgermeister der Stadt Welzheim oder seinem Stellvertreter im Amt als geborenes Mitglied.
  2. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit bis zu drei Beiräte hinzuziehen.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den sich aus Satzung und aktuellen Umständen ergebenden Erfordernissen.
  4. Der Verein wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und dem Geschäftsführer vertreten. Jeder der drei Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung. Die mit der Vorstandstätigkeit entstehenden, nachgewiesenen Ausgaben können jedoch erstattet werden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Erforderlichenfalls kann eine außerordentliche Versammlung vom Vorstand einberufen werden, wenn wichtige Angelegenheiten im Interesse des Vereins dies erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder mit Angabe von Zweck und Gründen den Vorstand dazu auffordert.
  3. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung übernimmt die Leitung der Stellvertretende Vorsitzende oder der Geschäftsführer.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Geschäftsbericht des Vorstandes und der Rechnungsprüfer entgegen.
  5. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt die drei Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer) je einzeln. Auf Wunsch der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist die Wahl schriftlich vorzunehmen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von drei Jahren.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
  11. Folgende Beschlüsse erfordern jedoch eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder:
    - Satzungsänderungen
    - Auflösung des Vereins
  12. Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, wenn dies Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der Finanzbehörden erforderlich macht.
  13. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem der drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu beurkunden.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung von zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen zählen nicht.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die Landeshauptstadt Stuttgart und an die Stadt Welzheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden
Rechte und Pflichten ist Stuttgart.

Stuttgart, den 26. November 2010

 

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